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Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Reiseverkehr
(Einfuhr in die EU bzw. Deutschland) sind Artikel 45 bis 49 der Verordnung/EWG
Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im
persönlichen Gepäck der Reisenden vom 03.12.1974 (BGBl. I S. 3377) –mehrfach
geändert-.
Der allgemein interessierende Inhalt der vorgenannten Rechtsgrundlagen ist wie
folgt abrufbar:
http://www.zoll.de/ > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Urlaub
außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Reisefreigrenzen
Dort finden Sie unter anderem die Wertgrenze für Reisefreimengen im privaten
Reiseverkehr aus Nicht-EU-Ländern, (175 Euro) und andere nützliche
Informationen bezüglich Zollfragen.
Ebenfalls hinweisen möchte ich auf die Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den
Zoll", die Sie als Download unter
http://www.zoll.de/e0_downloads/d0_vero ... t_2005.pdf
erhalten, oder in gedruckter Form beim Bundesministerium der Finanzen, Referat
Bürgerangelegenheiten, 11016 Berlin anfordern können.
Abgabenfrei (kein Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer) sind bis zu der in der
angegebenen Internetanschrift genannten Wertgrenze solche Waren, die
gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für
den eigenen Haushalt oder als Geschenk im persönlichen Gepäck mitgeführt werden
(Reisemitbringsel).
Sind die 175 Euro überschritten, besteht im Reiseverkehr unter den vorgenannten
Voraussetzungen bis zu einem Wert von 350 Euro die Möglichkeit einer
Pauschalverzollung.
Bei der Pauschalverzollung werden für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zusammen in
einem Betrag 13,5% des Warenwertes bei nicht präferenzberechtigten Waren, bei
präferenzberechtigten Waren 10 % (§ 29 Absatz 2 Nr. 8 Zollverordnung) erhoben.
Die Unterscheidung präferenzberechtigte/nicht präferenzberechtigte Waren können
Sie wie folgt einsehen:
http://www.zoll.de/ > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Urlaub
außerhalb der EG > Rückreise nach Deutschland > Überschreiten der
Reisefreigrenzen > "Zollbegünstigungen" im Reiseverkehr
Für die im Reiseverkehr eingeführten Waren, die den Wert von 350 Euro
übersteigen, werden die Einfuhrabgaben Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und
Verbrauchsteuer getrennt gemäß Zolltarif erhoben.
Die Europäische Kommission bietet einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den
Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) an (Java- bzw.
Javascript – Tauglichkeit des PC ist erforderlich).
Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften wird u.a.
über die Startseite unsere Homepage
http://www.zoll.de/ Stichwort: "TARIC"
ermöglicht.
Über die Funktion "Blättern" können Sie im TARIC, nach Auswahl des
Ursprungslandes, die Warennummer/n bestimmen und den Zollsatz für die Ware/n
ermitteln.
Hilfreich bei der Einordnung der Waren ist auch die Funktion „Freitextsuche“,
die unter der angegebenen Internetanschrift auf der Seite TARIC-Abfrage (unten)
angeboten wird.
Hier können Sie mit Angabe eines Wortes den Einstieg hinsichtlich der
Einreihung in den Zolltarif vornehmen und sich dann unter Auswahl verschiedener
angebotener Angaben zur Warennummer und den Zollsätzen sowie ggf. den
Handelsbeschränkungen durchklicken.
Zusätzlich zum Einfuhrzoll der EG wird bei der Einfuhrzollabfertigung in
Deutschland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 19% erhoben.
Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig. Ob die Einfuhr für private
oder gewerbliche Zwecke erfolgt, die Ware neu oder gebraucht ist, hat
grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze.
Bei Überschreitung der Reisefreimengen muss bei der Einreise der "Rote Ausgang"
für anmeldepflichtige Waren benutzt werden.
Nachgemachte Waren im Reiseverkehr:
Im Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgenden
Voraussetzungen nicht ein:
• Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
• der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) darf nicht mehr als 175
EUR (Einkaufspreis im Urlaubsland) betragen und
• die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt.
Es dürfen sich allerdings im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren,
der Person des Beteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte
ergeben, dass die Falsifikate für den gewerblichen Verkehr bestimmt sind.
Ergeben sich Anhaltspunkte für einen kommerziellen Charakter, werden die Waren
beschlagnahmt.
In der Praxis treten immer wieder Probleme auf, ab welcher Menge oder welchem
Wert die Waren einen kommerziellen Charakter besitzen. Dafür können aber keine
eindeutigen Regeln aufgestellt werden. Vielmehr muss der Zollbeamte für jede
einzelne Sendung eine neue Entscheidung treffen. Dies erfolgt aufgrund seiner
konkreten Feststellungen in dem betreffenden Einzelfall.
Übersteigt der Wert der Gesamtsendung 175 EUR, wird jede Fälschung einbehalten.
Einige Informationen zum Thema Marken- und Produktpiraterie finden Sie wie
folgt:
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/ ... f0_gew_rec
htsschutz/a0_marken_piraterie/index.html
Weitere Informationen zum Thema „Zoll“ finden Sie auch auf unserer
Internetseite
http://www.zoll.de/ und speziell zum Reiseverkehr unter der
Rubrik Reise und Post – Bestimmungen im Reiseverkehr.
Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Hanakam
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Zoll–Infocenter
Friedrichsring 35
63069 Offenbach am Main
Telefon: +49(0)69 469976-00
Telefax: +49(0)69 469976-99
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Internet:
http://www.zoll.de
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Montag – Donnerstag 07:00 - 17:00 Uhr
Freitag 07:00 - 16:00 Uhr
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